Ersttäter Trunkenheitsfahrt – Strafen, MPU und Tipps

Ersttäter Trunkenheitsfahrt: Häufige Fragen & Konsequenzen

Wenn es um eine Trunkenheitsfahrt als Ersttäter geht, möchten viele wissen, welche Strafen drohen, wie die Promille-Grenzwerte geregelt sind und ob eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich wird. Dieser Überblick dient als erste Orientierung und fasst die wichtigsten Punkte rund um Alkohol am Steuer für Ersttäter in Deutschland zusammen. Bitte beachte, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern eine allgemeine Darstellung der gängigen Regelungen.

1. Begriffsdefinition „Trunkenheitsfahrt“

Im juristischen Sinne spricht man von einer Trunkenheitsfahrt, wenn das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss stattfindet. Hier unterscheidet das Verkehrsrecht in der Regel zwischen:

  • Ordnungswidrigkeit: ab 0,5 ‰ bis unter 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK), wenn kein auffälliges Fahrverhalten vorliegt.
  • Straftat: ab 1,1 ‰ oder ab 0,3 ‰, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder ein Unfall hinzukommen.

Umgänglich wird jede Alkoholfahrt als „Trunkenheitsfahrt“ bezeichnet, rechtlich gibt es jedoch diese strenge Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.

2. Promillegrenzen und Konsequenzen

2.1. Von 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ (Ordnungswidrigkeit)

Bei einem Erstverstoß drohen ein Bußgeld von 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Werden innerhalb eines Jahres erneut Verstöße in diesem Grenzbereich festgestellt, steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich an (bis zu 1500 €, 3 Monate).

2.2. Ab 1,1 ‰ (Straftat)

Bei einer BAK ab 1,1 ‰ liegt eine Straftat vor. Ersttätern drohen Geldstrafe (in Tagessätzen, abhängig vom Einkommen), Führerscheinentzug (mindestens 6 Monate) und 3 Punkte in Flensburg. Bei besonders schweren Fällen (Unfall mit Personenschaden) kann sogar eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden.

2.3. Relative Fahrunfähigkeit (ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen)

Bereits ab 0,3 ‰ mit deutlich sichtbar alkoholbedingtem Fehlverhalten (z. B. Schlangenlinien, riskante Fahrmanöver) kann eine Straftat geahndet werden. Auch hier sind Geldstrafe und Führerscheinentzug möglich.

3. Ersttäter vs. Wiederholungstäter

Ersttätern wird häufig ein milderes Strafmaß zugestanden als Wiederholungstätern, da es sich um eine einmalige Fehlhandlung handeln kann. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder festgelegt, bei Strafverfahren entscheiden jedoch viele Faktoren (Unfall, Personenschaden, Höhe der BAK) über das Strafmaß. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Strafen und längeren Fahrverboten rechnen.

4. Führerscheinentzug und Sperrfrist

Kommt es zu einem Führerscheinentzug, wird vom Gericht eine Sperrfrist festgelegt. Während dieser Zeit kann kein neuer Führerschein beantragt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Neuerteilung möglich, oft verbunden mit zusätzlichen Auflagen. Ab einer BAK von 1,6 ‰ (auch bei Ersttätern) ist in der Regel eine MPU vorgeschrieben.

5. MPU bei Ersttäter-Trunkenheitsfahrt?

Eine MPU wird ab 1,6 ‰ BAK automatisch angeordnet. In den Bereichen 1,1 – 1,5 ‰ kann eine MPU aber ebenfalls verlangt werden, wenn etwa ein Unfall passiert ist oder andere Auffälligkeiten (wie Punkte, Drogen) dazukommen. Bei reinen Ordnungswidrigkeiten unter 1,1 ‰ ist eine MPU beim ersten Mal normalerweise nicht erforderlich.

6. Typische Geldstrafen und Tagessätze

Liegt eine Straftat vor, wird das Strafmaß in Form von Tagessätzen bemessen. Ein Tagessatz richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Betroffenen. Bei Ersttätern werden häufig 30 bis 90 Tagessätze verhängt, was einen erheblichen Geldbetrag bedeuten kann – je nach persönlicher wirtschaftlicher Lage.

7. Ablauf eines Strafverfahrens als Ersttäter

  1. Polizeikontrolle / Unfall: Feststellung der BAK per Atem- oder Bluttest.
  2. Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt.
  3. Strafbefehl / Gerichtsverhandlung: Bei eindeutiger Lage oft Strafbefehl, sonst Hauptverhandlung.
  4. Urteil: Geldstrafe, Fahrverbot oder Führerscheinentzug, 3 Punkte in Flensburg.
  5. Wiedererteilung: Nach Ablauf der Sperrfrist kann ein neuer Führerschein beantragt werden (evtl. MPU).

8. Tipps für Ersttäter

  • Rechtsbeistand einholen: Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann die Strafen oft mildern oder beraten.
  • Alle Fristen beachten: Nach Ablauf der Sperrfrist rechtzeitig die Neuerteilung beantragen, das kann sonst Zeit kosten.
  • MPU-Vorbereitung: Ab 1,6 ‰ kann eine Untersuchung verpflichtend sein. Sichte Dich früh über Abstinenznachweise und Vorbereitungskurse.
  • Zeige Einsicht: Behörden und Gerichte sehen Reue oft positiv. Ein gutes Sozialverhalten wirkt strafmildernd.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird mir als Ersttäter immer der Führerschein entzogen?
Bei 0,5–1,09 ‰ ist es meist nur ein Fahrverbot (1 Monat). Ab 1,1 ‰ entscheidet das Gericht, oft mit Entzug der Fahrerlaubnis.

Brauche ich eine MPU ab dem ersten Alkoholdelikt?
Automatisch erst ab 1,6 ‰ BAK. Liegen jedoch erschwerende Faktoren vor (z. B. Unfall), kann eine MPU auch früher angeordnet werden.

Wie hoch ist die Geldstrafe?
Bei Straftaten werden Tagessätze verhängt, die sich nach dem Nettoeinkommen richten. Üblich sind 30–90 Tagessätze.

Was, wenn ich die Auflagen ignoriere?
Dann erhältst du keinen neuen Führerschein. Zudem kann es weitere strafrechtliche Folgen geben.

Fazit

Eine Ersttäter Trunkenheitsfahrt kann bereits bei relativ geringen Promillewerten (ab 0,5 ‰) Konsequenzen wie Bußgeld und Fahrverbot nach sich ziehen. Ab 1,1 ‰ gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss als Straftat mit Führerscheinentzug, Geldstrafe und Punkten in Flensburg. Ab 1,6 ‰ wird eine MPU fast immer Pflicht. Wer sich frühzeitig informiert, anwaltlichen Rat einholt und gegebenenfalls rechtzeitig mit einer MPU-Vorbereitung beginnt, vermeidet unnötige Verzögerungen oder zusätzliche Auflagen bei der Wiedererteilung des Führerscheins.

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